Austausch zum Thema Beihilferecht und Betrauungsakt für Wirtschaftsförderungen

Zahlreiche kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind zur beihilferechtlichen Legitimation der Finanzierung aus öffentlichen Haushalten in Form eines Betrauungsaktes mit der Wahrnehmung der allgemeinen Wirtschaftsförderung betraut worden. Seit der Mitteilung der europäischen Kommission im Monitoring-Verfahren im Januar 2019 ist festgestellt worden, dass die allgemeine Wirtschaftsförderungstätigkeit nicht grundsätzlich als DAWI-Leistung anerkannt wird. Da die meisten kommunalen Betrauungsakte einen Übertragungszeitraum von 10 Jahren vorsahen, stellt sich aktuell für viele Wirtschaftsförderungsgesellschaften die Frage, ob beihilfenrechtlich Handlungsbedarf besteht und wenn ja, welcher. Vor diesem Hintergrund lud der #DVWE seine Mitglieder kürzlich zu einer onlinegestützten Diskussionsveranstaltung ein, auf der Rechtsanwalt Dirk Kronsbein den aktuellen Sachstand darlegte. 

 

Es war großartig, sich mit Experten auszutauschen und tiefer in die rechtlichen Aspekte einzutauchen, die unsere Arbeit der Wirtschaftsförderung maßgeblich beeinflussen. Im Ergebnis wurde deutlich, dass Beihilferecht und Betrauungsakt zwar dazu dienen, dass öffentliche Gelder effektiv und rechtmäßig eingesetzt werden, um Wirtschaftswachstum und Innovation zu fördern, eine Verlängerung laufender Betrauungsakte stellt nach Auffassung der meisten Teilnehmenden aber keineswegs eine rechtsichere Garantie beihilferechtlicher Konformität dar. Allerdings: “Er schadet auch nicht”, wie – ein wenig lakonisch - festgestellt wurde.

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